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   BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83   

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https://dejure.org/1984,17289
BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83 (https://dejure.org/1984,17289)
BAG, Entscheidung vom 06.03.1984 - 7 AZB 27/83 (https://dejure.org/1984,17289)
BAG, Entscheidung vom 06. März 1984 - 7 AZB 27/83 (https://dejure.org/1984,17289)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.12.1978 - 3 AZR 995/77

    Berufungsschrift - Anschrift des Berufungsbeklagten - Anschrift des

    Auszug aus BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77 - AP Nr. 43 zu § 518 ZPO mit weiteren Nachweisen) ist die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelgegners erforderlich, damit ihm sogleich zugestellt werden kann.

    Ist demnach die Rechtsmittelgegnerin unter diesen besonderen Verhältnissen ausreichend genau bezeichnet worden, kommt es nicht darauf an, ob auch dem Geschäftsstellenbeamten des Landesarbeitsgerichts Hamburg die ladungsfähige Anschrift der Rechtsmittelgegnerin bekannt gewesen ist, so daß er die Rechtsmittelschrift noch innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte ergänzen können (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77 ~ AP Nr, 4-3 zu § 518 ZPO).

  • BAG, 09.02.1968 - 3 AZR 419/66

    Verfahrensrüge - Verfahrensverletzung - Andere Entscheidung

    Auszug aus BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83
    Nach dem Grundsatz, daß Offensichtliches nicht dargelegt werden muß (BAG Urteil vom 9» Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BGH LM Nr. 23 zu § 554 ZPO und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 1/75 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu I 2 der Gründe; § 554 ZPO, Begründungszwang für Rechtsmittel), gilt dieser Grundsatz auch für Formerfordernisse einer Rechtsmittelschrift, also die Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelgegners.
  • BAG, 20.04.1955 - 2 AZR 68/55

    Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung in DM West

    Auszug aus BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83
    Nach dem Grundsatz, daß Offensichtliches nicht dargelegt werden muß (BAG Urteil vom 9» Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO; BGH LM Nr. 23 zu § 554 ZPO und BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 1/75 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu I 2 der Gründe; § 554 ZPO, Begründungszwang für Rechtsmittel), gilt dieser Grundsatz auch für Formerfordernisse einer Rechtsmittelschrift, also die Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelgegners.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83
    Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht bedacht, daß diese von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 65, 114 = AP Nr. 32 zu § 518 ZPO) abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht Selbstzweck ist.
  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1125/79

    Formerfordernis - Mangel - Berufung

    Auszug aus BAG, 06.03.1984 - 7 AZB 27/83
    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil BAG 38, 343, 346 = AP Nr. 47 zu § 518 ZPO, unter II 4 der Gründe).
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